Gebäudeenergiegesetz (GEG) und die Auswirkungen auf die gewerbliche Küchenlüftung

Die gesetzlich erforderlichen energetischen Anforderungen an Gebäude werden in Deutschland durch das GEG (Gebäudeenergiegesetz) geregelt und führt das Energieeinspargesetz, die EnEV und das EEWärmeG zu einem Gesetz zusammen.
EEWärmeG | EnEG | EnEV | GEG | |
---|---|---|---|---|
Beschreibung | Erneuerbarer-Energien-Wärmegesetz – Gesetz zur für den Wärmbereich | Energieeinsparungsgesetz – Einsparung von Energie in Gebäuden |
Energiesparverordnung– energiesparender Wärmeschutz und Anlagentechnik bei Gebäuden |
Gebäudeenergiegesetz |
Status | Gesetz | Gesetz | Verordnung | Gesetz |
Von | 2008 | 1976 | 2007 | In Kraft seit 1.11.2020 |
Geändert | 2015 | 2013 | 2019 |
Aufstellung der alten Verordnungen bzw. Gesetze, die sich in das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) wandeln.
Darin werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen geregelt sowie das entsprechende Berechnungsverfahren festgelegt. Im Detail sind für Nichtwohngebäude die Berechnungsverfahren der DIN V 18599 anzuwenden.
Für gewerbliche Küchen gilt es folgendes zu beachten:
§65: Begrenzung der elektrischen Leistung
Beim Einbau einer raumlufttechnischen Anlage mit Zu- Abluftfunktion mit einer Luftstrommenge von wenigstens 4.000 m³/h und/oder einer Nennleistung für den Kältebedarf der Klimaanlage von mehr als 12 kW, ist bei der Erneuerung von einem Zentralgerät oder Luftkanalsystem diese Anlage so auszuführen:
- Beim Auslegungsvolumenstrom darf der Grenzwert für die spezifische Ventilatorleistung nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Kategorie 4 nicht überschritten werden.
- §67 Regelung der Volumenströme
Die Anlage muss mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlage höher als neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche ist. - §68 Wärmerückgewinnung
Die Anlage muss mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein, es sei denn, die rückgewonnene Wärme kann nicht genutzt werden oder das Zu- und das Abluftsystem sind räumlich vollständig getrennt. Die Einrichtung zur Wärmerückgewinnung muss mindestens der DIN EN 13053: 2007-11 Klassifizierung H3 entsprechen.
Bei den Eigenschaften der „Technischen Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude) wird die Luftkanalführung im Gebäude gefordert.
§174: Energetische Inspektion von Klimaanlagen
In Gebäuden verbaute Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen benötigen besonders viel Energie für die Raumklimatisierung. Aufgrund der Notwendigkeit zum effizienten Energieeinsatz und fortschreitendem Stand der Technik bzw. Änderungen in der Nutzung müssen solche Anlagen wiederkehrend energetisch inspiziert werden.
Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 12 kW müssen nach §174 Gebäudeenergiegesetz – GEG regelmäßig einer energetischen Inspektion unterzogen werden. Dabei wird untersucht, ob die Anlagenkomponenten energieeffizient arbeiten und ob Auslegung und Betriebsweise der Anlage dem tatsächlichen Bedarf entsprechen. Die Inspektionen darf nur durch fachkundiges Personal durchgeführt werden und muss spätestens 10 Jahre nach
– Erstmaliger Inbetriebnahme
– Erneuerung wesentlicher Anlagenkomponenten (z.B. Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine)
-letztmaliger energetischer Inspektion, durchgeführt werden.